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GEMA – Einstieg und Praxistipps

In meinem früheren Beitrag zum Thema „Nachzahlungen an die „Künstlersozialkasse (KSK)” wurde in der Einleitung bereits die GEMA erwähnt. Hierbei ging es um mögliche Fallstricke und unerwartete Zahlungsaufforderungen, die für Unternehmer und z.B. Vereine entstehen können, wenn Musik in ihren Räumlichkeiten oder bei öffentlichen Veranstaltungen abgespielt oder aufgeführt wird. In diesem Beitrag möchte ich die GEMA näher vorstellen, auf Kritik an ihr eingehen und im hinteren Teil praktische Tipps für Unternehmer geben.

Urheberrecht GEMA Einstieg und Praxistipps - Rechtsanwalt Norman Stegemann - Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht, IT-Recht, AGB-Recht, Energierecht in Königstein/Taunus, Bad Soden, Frankfurt

Was ist die GEMA?

"GEMA" steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”.

Sie unterscheidet zwischen diversen Nutzungsarten von Musik und ist eine Verwertungsgesellschaft, die sich nach eigenen Angaben als Treuhänderin von über 85.000 Mitgliedern und über zwei Millionen ausländischen Berechtigten versteht. Dazu gehören Komponisten, Textdichter, Musikverleger und Rechtsnachfolger (= Erben) der genannten Gruppen.

Die GEMA erwirtschaftete 2020 Einnahmen von 1 Milliarde Euro und schüttete davon gut 800 Millionen Euro an ihre Mitglieder und internationale Rechteinhaber aus.

Zusammengefasst:

Die Mitglieder und Partner der GEMA räumen ihr also die Nutzungsrechte für die musikalischen Werke ein, diese streicht bei „Aufführungen” die Gebühren ein und schüttet diese dann nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an ihre Mitglieder aus. Hierbei spielt auch die sogenannte „GEMA-Vermutung” eine Rolle. Die bedeutet in der Praxis, dass alle „Musiknutzer” (vom Konzertveranstalter bis zum Gaststättenbetreiber) GEMA Gebühren zahlen müssen, es sei denn, sie legen detailliert dar (und beweisen dies im Zweifel auch), dass sie nur „GEMA-freie” Musik verwendet haben (also Musik von Urhebern, die nicht von der GEMA vertreten werden).

Kritik

Die GEMA und ihre Gebühren haben immer wieder für Kritik bzw. polarisierte Meinungen gesorgt. So gibt es zum einen viele Künstler, die sie befürworten und als Vertreterin ihrer Nutzungsrechte schätzen, auch im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung. Andere kritisieren ihre Monopol-Stellung in Deutschland und werfen ihr sowohl überhöhte Gebühren als auch eine ungerechte und intransparente Verteilung der sogenannten „Tantiemen” vor.

Hier einige Beispiele der Kritik:

  1. Lizenzen (= Nutzungsvereinbarungen) nicht individuell abstimmbar: Künstler, die Mitglied geworden sind, räumen der GEMA die ausschließlichen Nutzungsrechte für ihre bereits bestehenden und alle zukünftigen Werke ein. Innerhalb der Vertragslaufzeit (in der EU drei Jahre, außerhalb der EU sechs Jahre) können bestimmte Werke dann weder auf andere Weise lizenziert noch z.B. für eine nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben werden. Ausnahme: Man kann die Rechtewahrnehmung für einzelne Rechtsbereiche und/oder Länder für alle Werke kündigen und selbst verwalten, beispielsweise die Online-Musikrechte – wenn man diesen Aufwand denn betreiben möchte.
  2. verschiedene Betrugsskandale
  3. besonders Besitzer von kleineren Clubs und Bars beklagten fehlende Einzelfallgerechtigkeit (Stichwort: Tarifordnung aus dem Jahr 2012)
  4. Videoplattform YouTube: Als 2009 ein Lizenzvertrag zwischen der GEMA und YouTube ablief, konnte keine neue Einigung erzielt werden, wodurch für mehrere Jahre viele Musikvideos für deutsche Besucher der Plattform gesperrt wurden. Die anderen Bedenken richten sich auf die Art des Geschäftsmodells von YouTube: Ähnlich wie bei den diversen mittlerweile existierenden Musikstreaming-Diensten ist es sehr schwer durchschaubar, ob dies den Künstlern eher schadet oder nicht. So verdienen selbst etablierte und weltbekannte Musiker im Verhältnis zu den „Nutzungszahlen” auf YouTube oder Spotify nur bescheidene Beträge. Viele wollen aber die Zugänglichkeit und Werbung, die diese Plattformen ermöglichen, nicht missen.

Alternativen

In diesem Spannungsfeld sind mittlerweise diverse Online-Anbieter entstanden, die gezielt „GEMA freie” Musik in verschiedenen Lizenzmodellen und teilweise auch kostenlos anbieten. Es fallen also keine weiteren Kosten durch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA an. Die Musik aus diesen Angeboten eignet sich oft aber eher als Hintergrundmusik.

Seit mehreren Jahren befindet sich zudem das Projekt C3S (cultural commons collecting society) in der Umsetzung, das anstrebt, als Verwertungsgesellschaft zugelassen zu werden und ein alternatives und flexibleres Modell für Musiker und Musikverwerter anzubieten. Hier bleibt abzuwarten, ob die Konkurrenz sich positiv auf die Leistungen und den Service der GEMA auswirkt.

Praxistipps

Wichtig ist zunächst, dass Sie Ihre Musiknutzung bei der GEMA anmelden müssen.

In vielen Fällen wissen Unternehmer aber gar nicht, dass Sie ihre Musiknutzung mit der GEMA abstimmen und an diese zahlen müssen. Deshalb folgt hier eine Auswahl an typischen Nutzungen, bei der Gebühren an die GEMA zu zahlen sind:

Hintergrundmusik in Geschäften und in Restaurants, Cafés, etc.

Wenn Sie in einem Geschäft oder in öffentlichen Geschäftsräumen (Bar, Hotel, Friseursalon etc.) Hintergrundmusik oder das Radio laufen lassen.

Musik auf Webseiten

Wenn Sie einen Onlineshop oder eine Firmenwebseite mit untermalten Videos betreiben (z.B. Image-Filme oder Produktvideos). Es reicht aber auch ein Blog oder eine private Webseite, auf der Sie Musikvideos von YouTube oder ähnlichen Plattformen einbinden. Auch selbst gehostete MP3s oder jegliche Audioplayer zählen, wenn darüber GEMA-pflichtige Musik abgespielt werden kann. Oder bestimmte Musik, die beim Öffnen der Webseite automatisch abgespielt wird (sogen. „Audio-Branding”). Desweiteren fallen Podcasts, in denen Musik verwendet wird, und Webradio ebenfalls darunter.

Musik bei Telefonnummern oder in der Warteschleife

Wenn Sie eine Telefonnummer mit Anrufbeantworter betreiben oder in Ihren Kundenanrufen (Wartezeiten) Hintergrund- oder Warteschleifenmusik läuft.

Betriebs- oder Vereinsfeiern, Firmenjubiläen, Empfänge, Produktpräsentationen oder sonstige Veranstaltungen

Wenn auf Betriebsfeiern und ähnlichen Festen Hintergrund- oder Live-Musik gespielt wird oder ein DJ auflegt. Vor allem, wenn Sie so eine Veranstaltung mit Broschüren, Flyern oder per Social Media bewerben, sollten Sie auf eine Anmeldung bei der GEMA achten.

(Exkurs: Hintergrund ist immer die Frage, ob die Wiedergabe der Musik „öffentlich” erfolgt. Dies ist (natürlich) immer dann der Fall, wenn sich Ihr Angebot an eine „unbstimmte Personengruppe” richtet, also z.B. bei einem Konzert. Für die GEMA sind aber auch „geladene Gäste” „öffentlich”.

Ausgenommen sind nur rein private Feiern, wobei sich dann die Frage stellt, wo hier die Grenze liegt. Laut telefonischer Auskunft der GEMA ist dies z.B. bei Hochzeiten bei einer Anzahl von 80 – 100 Personen der Fall, bei Geburtstagsfeiern bei 30 Personen. Dann müssen Sie also Ihre Feier nicht bei der GEMA anmelden und keine Gebühren zahlen.)

Konkrete Preise für Ihre Art der Nutzung können Sie unter dem folgenden Link erfragen:

GEMA Preisrechner

Ein zusätzlicher Hinweis bezüglich Benefizveranstaltungen, kulturellen oder sozialen Veranstaltungen:

Bei dieser Art von Veranstaltungen können Sie Ermäßigungen von der GEMA bekommen. Bei Benefizveranstaltungen sind dies 10 %, bei kulturellen oder sozialen Veranstaltungen 15 %. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem folgenden Link:

GEMA Ermäßigungen

Neue Tarife für 2022:

Ab dem 1. Januar 2022 hat sich die GEMA mit den Musikveranstaltern auf eine Erhöhungen der Tarife um 2,5 % verständigt. Ausgenommen sind lediglich die Clubs und Diskotheken, die in der Pandemie – um es umgangssprachlich auszudrücken – „arg gebeutelt” wurden.

Weitere Hinweise:

Die Anmeldung an die GEMA muss mindestens 3 Tage vor der Veranstaltung erfolgen. Bis sechs Wochen nach der Veranstaltung ist eine Setliste einzureichen, also eine Liste mit den gespielten Liedern.

Wenn dies übersehen wird, erfolgt eine Strafe in Höhe von 10% der Gebühren (Ausnahme: wenn Sie dies erstmalig „übersehen”, dann erhebt die GEMA diese Strafe nicht). Falls Sie die Veranstaltung doch absagen müssen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an kontakt@gema.de.

Umgang mit Beschwerden

Abschließend noch einige Tipps zum Umgang mit Beschwerden, wenn Sie also mit dem Verhalten eines Außendienstmitarbeiters der GEMA sowie den Festsetzungen und den Tarifen seitens der GEMA nicht einverstanden sind.

WICHTIG sind die folgenden Punkte:

  • Fertigen Sie ein Protokoll über den Besuch des GEMA-Außendienstmitarbeiters
  • Formulieren Sie die Beschwerde sachlich, lassen Sie sich möglichst nicht zu einer emotionalen Reaktion hinreißen.
  • Legen Sie genau die Umstände dar, über die Sie Beschwerde erheben – insbesondere bezüglich der Grundlagen für die Tarifberechnung (Raumgröße, Art, Zahl und Standort des/-r Geräte/-s, Beginn der Verwendung, Abspielen im Verkaufsraum oder in „Seitenräumen” etc.)
  • Am besten sprechen Sie zunächst den zuständigen Außendienstmitarbeiter direkt an; falls mit diesem keine Klärung möglich ist, dann legen Sie eine schriftliche Beschwerde bei der zuständigen Betriebsdirektion ein.

Fazit

Es ist leicht, bei der GEMA kritische Punkte zu finden. Hier seien z.B. nur genannt „zu groß”, „zu schwerfällig in der Organisation”, Verhältnis von Kosten zu den Ausschüttungen an die Musiker und weiteren Kreativen, fehlende Transparenz und fehlende Unterstützung von Kleinunternehmen im Hinblick auf Einsparmöglichkeiten. So ist es immer auch eine Frage der Perspektive, ob für einen bei der GEMA die Vorteile noch die Nachteile überwiegen oder eben nicht.

Wichtig ist für Sie als Unternehmer, dass Sie wissen, dass GEMA-Gebühren bei der Musiknutzung anfallen können, dass Sie für sich klären, ob dies in Ihrer konkreten Situation der Fall ist, und – wenn ja – und dass Sie diese entsprechend „einpreisen”. Deshalb – beschäftigen Sie sich mit der GEMA und deren Gebühren und lassen sich von kompliziert klingenden Formulierungen nicht „ins Bockshorn jagen”. Oft ist es gar nicht so kompliziert, wie es erst klingt, und regelmäßig helfen Ihnen auch Ausnahmen oder Ermäßigungen, Ihre GEMA-Gebühren doch noch zu reduzieren.