Geschäftlich in den sozialen Medien – Impressum und Datenschutzerklärung ein MUSS

Dass man für die Webseite ein Impressum und eine Datenschutzerklärung benötigt, ist mittlerweile allgemein bekannt. Nicht so bekannt ist hingegen, dass man diese auch bei einem geschäftlichen Auftritt in den sozialen Medien wie z.B. bei youtube oder instagram benötigt. Nachfolgend erkläre ich Ihnen den rechtlichen Hintergrund und gebe Ihnen Praxistipps, wie Sie Impressum und Datenschutzerklärung in den sozialen Medien einbinden können.

Rechtlicher Hintergrund

Die Pflicht zum Impressum ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz („TMG“), § 18 Medienstaatsvertrag („MstV“) und § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, die Pflicht zur Datenschutzerklärung aus der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“).

Praxistipps

Dass es eine solche Pflicht zum Impressum und zur Datenschutzerklärung gibt, ist also rechtlich geklärt. Bei der praktischen Umsetzung dieser Verpflichtung begegnen uns allerdings verschiedene Probleme.

So gibt es z.B. bei youtube kein zusätzliches Feld, um das Impressum darzustellen. Viele Unternehmer lösen dies damit, dass sie in Ihrem Bild unten rechts Ihre Webadresse angeben oder dort gleich einen Button mit einbinden, bei dem man – wenn man auf ihn klickt – auf das Impressum der Webseite weitergeleitet wird.

Noch schwieriger gestaltet sich die Einbindung von Impressum oder der (natürlich deutlich längeren) Datenschutzerklärung z.B. bei instagram, da dort die verfügbaren Zeichen pro Feld/Bereich im Profil sehr stark begrenzt sind. Im Rahmen dieser Zeichen wäre es dort noch nicht einmal möglich, das vollständige Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei abzubilden.

Wie kann dieses Problem also praktisch gelöst werden?

Viele Unternehmer verlinken in diesem Fall nicht direkt auf Ihre Webseite, sondern auf eine sogen. „Zwischenseite“. Auf dieser befinden sich dann z.B. Buttons für die einzelnen Unterseiten wie Impressum und Datenschutzerklärung. Wenn man auf diese Buttons drückt, wird man dann auf den eigentlichen Text z.B. der Datenschutzerklärung weitergeleitet.

Fazit

Meines Erachtens wäre es am Gesetzgeber, die rechtlichen Verpflichtungen bzgl. Impressum und Datenschutzerklärung an die praktischen Möglichkeiten der sozialen Medien anzupassen. Dass dies dem Gesetzgeber möglich wäre, hat er anhand der Klausel Art. 246a § 3 EGBGB bewiesen. Denn dort hat er geregelt, dass bei begrenztem Raum nur die wichtigsten Informationspflichten zu erfüllen sind. So bietet es sich aus meiner Sicht an, diesen Gedanken auch bei den Pflichten zum Impressum und zur Datenschutzerklärung umzusetzen und den Unternehmern mit einer Erleichterung ihrer Pflichten entgegenzukommen. Bis aber der Gesetzgeber tätig wird (wenn überhaupt …), müssen Sie sich als Unternehmer mit den vorgeschlagenen Praxistipps behelfen.