Gruppenfotos auf Social-Media nur mit Einwilligung

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Gruppenfotos sind in den sozialen Medien allgegenwärtig. Ob die abgebildeten Personen einwilligen müssen, ist unter Juristen umstritten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat sich im letzten Jahr mit diesem Thema beschäftigt. Ich stelle Ihnen die Entscheidung sowie deren Hauptargumente vor und gebe Ihnen Praxistipps zum Umgang mit Gruppenfotos.

Inhaltsverzeichnis

1.) Worum geht es in dem Urteil?

Der Entscheidung liegt folgende Situation zugrunde:

2014 hatte eine politische Partei eine öffentliche Veranstaltung bezüglich des Baus einer Ampelanlage durchgeführt. Bei dieser Veranstaltung nahmen 70 Personen teil, darunter auch ein Ehepaar. Ein anderer Teilnehmer machte Fotos von der Veranstaltung. Auf einem dieser Fotos waren 30 – 40 Personen zu erkennen, neben dem Ortsvorsitzenden der Partei u.a. auch das Ehepaar.

In der Folge berichtete die Partei immer wieder über Verzögerungen beim Bau der Ampelanlage. Nachdem im Jahr 2018 mit dem Bau endlich begonnen wurde, berichtete die Partei auf ihrer facebook-Seite hierüber. In ihrem Beitrag stellte sie die Situationen von 2014 und 2018 gegenüber, wobei sie die Fotos aus dem Jahr 2014 erneut veröffentlichte. Unter diesen Fotos befand sich auch das Foto, auf dem das Ehepaar zu erkennen war.

Das Ehepaar widersprach der Veröffentlichung, da sie hierzu nicht eingewilligt hatten. Die Partei löschte daraufhin die Fotos, obwohl sie sich im Recht sah. Gleichwohl beschwerte sich das Ehepaar bei der zuständigen Datenschutzbehörde, die daraufhin eine Verwarnung gegen die Partei erließ. Hiergegen klagte die Partei.

Nach einer abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hatte das OVG Lüneburg jetzt über die Berufung der Partei zu entscheiden.

2.) Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat dem Ehepaar in der Sache Recht gegeben. Eine Veröffentlichung des Fotos war nur mit ihrer Einwilligung möglich.

3.) Was sind die Hauptargumente?

Das Gericht verwies darauf, dass die Veröffentlichung des Fotos eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Dafür bedarf es dann aber einer Einwilligung.

Andere Gründe nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die die Veröffentlichung rechtfertigen würden, liegen laut des Gerichts nicht vor. Insbesondere fehle es am „berechtigen Interesse“.

Dies zum Einen, da die Veröffentlichung nicht erforderlich sei. Für die Partei wäre es ohne großen Aufwand und mit geringen Kosten möglich gewesen, das Foto der Eheleute zu verpixeln, d.h. es unkenntlich zu machen.

Zum Anderen gehe die nach der einschlägigen Regelung der DS-GVO erforderliche Interessenabwägung zugunsten der Eheleute aus. Dies deshalb, da die Veröffentlichung auf einem weltweit verfügbaren sozialen Medium wie facebook erhebliche Missbrauchsrisiken mit sich bringt.

Weiteren Argumenten des Klägers, die sich u.a. auf die Stellung als Partei, die Veröffentlichung als journalistischen Inhalt und das Kunsturhebergesetz (KUG) stützten, folgte das Gericht nicht.

Auch erkannte das Gericht nicht an, dass bereits in der Berichterstattung selbst eine sogen. „konkludente“, also eine „unausgesprochene“/“schlüssige“ Einwilligung liege. Mit anderen Worten: Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung müssen zwar mit einer Berichterstattung in der Presse rechnen, aber eben nicht mit einer Veröffentlichung in den sozialen Medien.

4.) Praxistipps für Gruppenfotos

Es ist empfehlenswert, bei Gruppenfotos eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen. Dabei muss die Einwilligung sich nicht nur auf das Foto selbst beziehen, sondern auch darauf, dass es in den sozialen Medien veröffentlicht wird. Dabei sollte auch der jeweilige „Kanal“ ausdrücklich genannt werden, hier also die facebook-Seite der Partei.

Zudem ist es besser, sich die Einwilligung schriftlich geben zu lassen – also statt einer E-Mail lieber eine Einwilligungserklärung als pdf anhängen, die die fotografierte Person dann unterzeichnet und wieder zurücksendet.

Sollte dies nicht möglich sein, müssten die Aufnahmen der Personen unkenntlich gemacht werden.

Trotz der Verpixelung müssen Sie darauf achten, dass Sie nur Fotos auswählen, die die Personen in der Gruppensituation zeigen (z.B. also den gesamten Zuschauerraum bei einer Kabarett-Veranstaltung) und dass die Personen nicht anhand anderer Merkmale zu erkennen sind (z.B. nicht anhand eines Tatoos).

Alternativ müssten Sie schon bei der Einladung oder dem Betreten der Räume darauf hinweisen, dass bei der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen angefertigt werden und dass bzw. bei wem die Besucher diesen Aufnahmen widersprechen können.

5.) Fazit

Der rechtlich sicherste Weg ist es, sich die Einwilligungen der abgebildeten Personen einzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, sind Verpixelung und Hinweise auf die Foto- und Videoaufnahmen gangbare Wege. Auch empfiehlt es sich, das Thema „Gruppenfoto“ in regelmäßigen Abständen zu recherchieren, denn hier wird es sicher bald neuere Entwicklungen geben. Bis der Bundesgerichtshof (BGH) dies endgültig entschieden haben wird, bleibt rechtlich aber eine gewisse Unsicherheit. Mit dieser muss man z.B. mit den genannten Hinweisen zu Foto- und Videoaufnahmen bei Einladungen und beim Betreten von Veranstaltungen pragmatisch umgehen.