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Nachdem ich Ihnen in dem letzten Beitrag den Aufbau von Lizenzverträgen vorgestellt habe, möchte ich diesmal auf die – neben den wirtschaftlichen Konditionen – wichtigste Klausel eingehen: die Klausel bzgl. der „Rechteeinräumung“. Ich erläutere Ihnen nachfolgend, worum es bei dem Thema „Rechteeinräumung“ geht und worauf Sie bei einer solchen Klausel achten müssen.
Hintergrund
Logos, Musikstücke, Fotografien, Grafiken und Texte sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht entsteht automatisch, es muss nicht in ein Register eingetragen werden und es bedarf auch keines Copyrightvermerks.
Urheber sind z.B. Fotografen, Grafiker, Musiker oder Videoproduzenten.
Das Urheberrecht an dem Logo, dem Foto, dem Musikstück dem Video etc. bleibt immer bei deren „Erfinder“ und „Schöpfer“, dem Urheber – in unserem Beispiel also dem Fotografen, Grafiker, Musiker oder Videoproduzenten.
Das Urheberrecht selbst kann nicht übertragen werden.
ABER – übertragen kann man hingegen die Möglichkeit, das Logo, das Foto, die Musik oder das Video zu nutzen.
Und damit sind wir nun schon beim eigentlichen Thema dieses Beitrags, nämlich der „Rechteeinräumung“ …
Rechteeinräumung
Der Fotograf kann z.B. einem Museum das Recht gewähren, sein Foto auf der Webseite des Museums zu veröffentlichen. Oder ein Grafiker kann seinem Kunden erlauben, das von ihm entworfenen Logo künftig für sein Geschäft zu verwenden.
Juristisch spricht man in diesen Fällen von der sogen. „Rechteeinräumung“, also der Erlaubnis, das Foto oder das Logo für einen bestimmte Zwecke oder für bestimmte Handlungen zu verwenden. Die verschiedenen Zwecke und Handlungen werden auch als „Nutzungs- oder Verwertungsarten“ zusammengefasst.
Beispiele dieser Nutzungs- und Vewertungsarten sind:
- das Recht auf Vervielfältigung
- das Recht auf Veröffentlichung
- das Recht auf Verbreitung
- das Recht auf Ausstellung
- das Recht auf Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
… um nur einige Beispiele zu nennen.
Die wichtigsten Nutzungs- und Vewertungsarten sind im Urhebergesetz geregelt.
Um es noch einmal in anderen Worten auszudrücken: Die „Erfinder“ und „Schöpfer“ gestatten anderen Menschen, ihre Erfindungen und Schöpfungen wie Fotografien, Logos, Musikstücke oder Videos zu nutzen. Dabei legen sie fest, mit welchen Nutzungen sie einverstanden sind und welche sie verbieten bzw. bei welchen Nutzungen sie noch einmal gefragt werden müssten.
„Erfinder“ und „Schöpfer“ werden im Urheberrecht auch Lizenzgeber, die Nutzer Lizenznehmer genannt.
Die verschiedenen Nutzungsarten sind in der Klausel bzgl. der „Rechteeinräumung“ geregelt. Themen/Punkte, die in einer solchen Klausel geregelt werden, sind z.B.:
- einfache oder exklusive Nutzung (maW., dürfen auch andere Nutzer z.B. das Logo nutzen oder darf das nur eine bestimmte Person?)
- in welchem Gebiet darf z.B. das Logo verwendet werden, also nur in Deutschland, in der EU oder sogar weltweit?
- welche Handlungen und Nutzungen (= Lizenzen) sind ausdrücklich erlaubt und welche verboten
- darf der Nutzer die Nutzung auch anderen Personen gestatten, also hat er das Recht, Unterlizenzen einzuräumen?
- wie soll mit künftigen (neuen) Nutzungsarten umgegangen werden, ist also z.B. die Verwendung in einer noch zu entwickelnden App erlaubt und von der aktuellen Lizenz mit umfasst? Oder müsste der Urheber wie z.B. der Grafiker hierzu separat zustimmen?
Beispiel
Um sowohl dem Lizenzgeber als auch dem Lizenznehmer eine möglichst einfache und praxisnahe Regelung „an die Hand zu geben“, sollte eine solche Klausel zunächst allgemein regeln, welche Nutzungsarten erlaubt sind, und im Anschluss die erlaubten Nutzungen konkret beschreiben.
Bei einem Grafiker, der einem Museum das Recht einräumt, sein Logo auf deren Webseite zu verwenden, könnte eine solche Klausel z.B. so aussehen:
„Um mein Logo auf der Webseite Ihres Museums nutzen und darstellen zu können, räume ich als Grafiker Ihnen als Museum das einfache, räumlich auf Deutschland beschränkte und auf die Dauer unserer Vereinbarung zeitlich beschränkte Recht zur Nutzung meines Logos ein. Diese Rechteeinräumung berechtigt Sie insbesondere dazu, mein Logo darzustellen, auf Ihren Servern zu speichern und auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen. Alle weiteren Rechte behalte ich mir ausdrücklich vor.“
Fazit
Da Ihnen im heutigen Geschäftsleben Lizenzen und Lizenzverträge in den unterschiedlichsten Konstellationen und Variationen immer wieder begegnen, sollten Sie sich als Unternehmer – insbesondere wenn Sie in der Digitalwirtschaft tätig sind – mit ihnen näher beschäftigen. Nur so können Sie wirtschaftlich wichtige von den wirtschaftlich nicht wichtigen Punkten unterscheiden und sicherstellen, dass diese wichtigen Punkte – zu denen auch eine individuell abgestimmte Rechteeinräumungsklausel gehört – sich dann auch in Ihren Lizenzverträgen wiederfinden.