Seit Juli 2022 müssen Kündigungen über einen sogen. „Kündigungsbutton” auch online möglich sein. Dieser muss einfach nutzbar und leicht zugänglich sein. Ende letzten Jahr hat sich das Landgericht München mit diesem Thema beschäftigt und hat in seinem Urteil die Anforderungen an einen Kündigungsbutton konkretisiert.
Dass man für die Webseite ein Impressum und eine Datenschutzerklärung benötigt, ist mittlerweile allgemein bekannt. Nicht so bekannt ist hingegen, dass man diese auch bei einem geschäftlichen Auftritt in den sozialen Medien wie z.B. bei youtube oder instagram benötigt.
Gruppenfotos sind in den sozialen Medien allgegenwärtig. Ob die abgebildeten Personen einwilligen müssen, ist unter Juristen umstritten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat sich im letzten Jahr mit diesem Thema beschäftigt. Ich stelle Ihnen die Entscheidung sowie deren Hauptargumente vor und gebe Ihnen Praxistipps zum Umgang mit Gruppenfotos.
Ab dem 1. Juli diesen Jahres müssen Plattformen und Unternehmen mit bestimmten Online-Angeboten einen Kündigungsbutton einrichten. Jetzt haben Verbraucherzentralen damit begonnen, Unternehmen, dies dies noch nicht umgesetzt haben, abzumahnen.
In der Ausgabe 4/2021 geht es um folgende Themen:
Neue Regeln für digitale Produkte ab 1. Januar 2022 Als EXIST-Team GmbH gegründet und GbR-Vermögen vergessen? Reparatur möglich!, Aktuelles zu Corona
In der Ausgabe 2/2021 geht es um folgende Themen:
Extra-Gebühren für Paypal und Sofortüberweisung zulässig, Interview mit keimgrün - Gewinner Hessischer Gründerpreis 2019, Aktuelles zu Corona