Preiserhöhungsklauseln von spotify und Netflix unwirksam

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Kürzlich hat das Landgericht Berlin neue Urteile zu Preiserhöhungsklauseln bei spotify und Netflix gefällt und diese Klauseln als unwirksam angesehen. Aus diesem Anlass stelle ich Ihnen die Urteile und die 10 wichtigsten Fragen zu Preiserhöhungsklauseln vor.

Über die Urteile zu den Preiserhöhungsklauseln und die zehn wichtigsten Fragen hierzu möchte ich Sie im Folgenden informieren:

Inhaltsverzeichnis

1.) Was ist eine Preiserhöhungsklausel?

Das ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmt, wann eine Preiserhöhung erlaubt ist und wann nicht. Unternehmer nutzen eine solche Klauseln vor allem bei „Massengeschäften“, also Geschäften mit vielen Kunden wie z.B. im Verhältnis von Banken oder Mobilfunkbetreibern zu ihren Kunden. So können sie vermeiden, dass Sie bei Preiserhöhungen die Zustimmungen jedes einzeln Kunden einholen müssen.

Wie Sie vielleicht im letzten Jahr der Presse entnommen haben, war dies ein Thema bei den Änderungen der AGB seitens der Banken und Sparkassen. Da der BGH eine solche Klausel für unwirksam angesehen hat, mussten die Banken und Sparkassen die Zustimmung von Millionen Kunden einzeln einholen.

2.) Wann ist eine Preiserhöhungsklausel zulässig?

Preiserhöhungen sind möglich, wenn eine Preiserhöhungsklausel in den AGB enthalten ist und die Preiserhöhung zur Kostendeckung durchgeführt wird. Zudem steht dem Kunden regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht zu.

Diese Klauseln spielen bei sogen. „Dauerschuldverhältnissen“ eine Rolle, also dann, wenn es sich um langfristige Verträge handelt. Beispiele hierfür sind: Miet- und Leasingverträge, Lizenzverträge, Nutzungsüberlassungsverträge, Vertragshändler-, Vertriebs- und Handelsvertreterverträge.

Bei kurzfristigen Kaufverträgen, also z.B. bei dem Kauf eines Produkts in einem Online-Shop, das sofort geliefert wird, spielen diese Klausel wirtschaftlich keine Rolle und sind zudem unwirksam.

Rechtlich entscheidend ist zudem, ob sich die Klauseln an Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) richtet. Bei Verbrauchern (B2C) sind die Vorgaben sehr eng, bei Unternehmern (B2B) sehr weit. Die im vorgenannten Absatz erwähnten Preiserhöhungen bei kurzfristigen Kaufverträgen sind z.B. bei Verbrauchern verboten, bei Unternehmen hingegen erlaubt.

3.) Wie formuliert man eine Preiserhöhungsklausel?

Dies hängt von der Branche, dem Geschäftsmodell und den genauen Kosten ab – eine pauschale Antwort lässt sich hier nicht geben.

WICHTIG ist: Sie müssen unterscheiden, ob sich die Klauseln an Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) richtet. Bei Verbrauchern (B2C) sind die Vorgaben sehr eng, bei Unternehmern (B2B) hingegen sehr weit. Sie haben hier also einen weiten Gestaltungsspielraum.

Bei den Klauseln für Verbrauchern (B2C) gehen manche Juristen sogar so weit und sagen, dass es nicht möglich sei, eine wirksame Preiserhöhungsklausel zu formulieren.

4.) Macht es einen Unterschied, ob sich die Preiserhöhung an Verbraucher (B2C) oder an Unternehmer (B2B) richtet?

Klares Ja – wie bereits in der Frage 3 ausgeführt, sind die Vorgaben sehr unterschiedlich.

Bein den Verbrauchern (B2C) hat man kaum Gestaltungsspielraum, bei Unternehmern (B2B) hingegen eine sehr weiten.

5.) Was tun bei steigenden Energiekosten?

Auch hier muss man (wieder) die typische juristische Antwort geben: Das kommt darauf an. Hier muss man die einzelne Klausel prüfen, ob eine Preiserhöhung in diesem Fall zulässig ist oder nicht.

6.) Wie lange muss eine Preiserhöhung vorher angekündigt werden?

In der Regel sechs (6) Wochen.

7.) Sind nachträgliche Preisänderungen zulässig?

Nur, wenn Sie eine wirksame Preiserhöhungsklausel vereinbart haben, sonst nicht. Genauer: Sonst nur mit Zustimmung jedes einzelnen Kunden.

8.) Was tun, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht akzeptiert?

Dann müssen Sie zunächst die erhöhten Preis anmahnen und, wenn der Kunde immer noch nicht zahlt, ansonsten gerichtlich durchsetzen. Hier bietet es sich an, gleich auf die Zahlung des (erhöhten) Betrages zu klagen.

Oft nutzen die Kunden die Dienste weiter, so dass bereits hierin die Zustimmung zur Preiserhöhung gesehen werden kann.

9.) Neue Urteile betreffen die Preiserhöhungsklauseln von spotify und Netflix. Worum geht es genau? Wie hat das Gericht die Urteile begründet?

Das Landgericht Berlin hat die Preiserhöhungsklauseln von spotify und netflix als unwirksam angesehen. Als entscheidend hat das Gericht die folgenden Punkte angesehen:

  • beide Klauseln betreffen Verbraucher
  • die Preisänderungen muss in BEIDE Richtungen gehen, mit anderen Worten, die Klausel muss auch für Preissenkungen gelten
  • ein Kündigungsrecht kann ein Ungleichgewicht nicht ausgleichen, mit anderen Worten, das Kündigungsrecht „heilt“ eine ansonsten unwirksame Klausel nicht.

Diese Anforderungen haben die Preiserhöhungsklauseln von spotify und netflix nicht erfüllt.

10. ) Fazit

Wie die beiden aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin zeigen, sind die rechtlichen Anforderungen an wirksame Preiserhöhungsklauseln sehr hoch. Es empfiehlt sich daher, die Preiserhöhungsklauseln in Ihren AGB überprüfen und ggf. aktualisieren zu lassen. Denn ansonsten können die Preiserhöhungsklauseln unwirksam sein und Sie müssten – um bei steigenden Kosten Ihre Preise erhöhen zu können – die Zustimmung jedes einzelnen Kunden einholen.