Term Sheet – Aufbau

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Der Einstieg eines Investors stellt für ein Startup immer einen Meilenstein dar. Neben den Fragen, ob es sich z.B. bei diesem Investor um die richtige Person für das eigene Unternehmen handelt und mit welchem Betrag das Startup zu bewerten ist, sind auch die Art des Einstiegs des Investors und deren rechtliche Struktur zu klären. Neben einer direkten Beteiligung am Unternehmen können sich auch andere Wege wie z.B. ein Wandeldarlehen anbieten. Um hierbei Missverständnisse zu vermeiden, bietet sich ein Term Sheet an, in dem die wesentlichen Inhalte und die Struktur der Investition festgehalten werden.

Ich stelle Ihnen in diesem Beitrag den Aufbau eines Term Sheets vor, im nächsten Beitrag gehe ich dann auf typische Klauseln wie z.B. zum „Verwässerungsschutz“ und zu sogen. „Tag along“ und „Drag along“-Klauseln ein.

Ablauf eines Investitionsprozesses

Zum besseren Einstieg in das Thema „Term Sheet“ möchte ich Ihnen den Ablauf eines Investitionsprozesses vorstellen:

Bereits anhand des Zeitpunkts, in dem das Term Sheet eine Rolle spielt, kann man dessen Funktion gut erkennen – nämlich gleich zu Beginn der Verhandlungen mit dem Investor. Im Term Sheet werden also die wesentlichen Punkte und die Struktur der Investition festgehalten. Erst danach lohnt sich der Aufwand und die Kosten, die mit einer Due Diligence und den Verhandlungen zu einem endgültigen Vertrag verbunden sind.

Aufbau

Der Aufbau eines Term Sheets sieht üblicherweise wie folgt aus:

  • Präambel
  • wesentliche Punkte der Investition (z.B. 100 T€ für 10 % der Geschäftsanteile an der GmbH)
  • Geheimhaltung
  • (gegebenenfalls) Exklusivität
  • Klausel bzgl. fehlender Bindungswirkung

Keine Bindungswirkung

Anders als der Beteiligungsvertrag oder das Wandeldarlehen selbst ist das Term Sheet rechtlich nicht bindend. Was bedeutet das?

Dies bedeutet, dass beide Parteien, der Investor und die Gründer, den Investitonsprozess und die Verhandlungen hierzu jederzeit abbrechen können.

Der Hintergrund dieser Klausel liegt darin, dass es allerdings beim Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund zu Schadensersatzansprüchen aus einer sogen.“ c.i.c.“-Haftung kommen kann. Um dies zu vermeiden und um beide Parteien hiervor abzusichern muss eine Klausel, in der die fehlende Bindungswirkung vereinbart wird, in das Term Sheet aufgenommen werden.

Eine solche Klausel kann z.B. so aussehen:

Der Investor und die Gründer können die Verhandlungen über die Finanzierung der Gesellschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden, insbesondere soll die c.i.c.-Haftung gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden.

Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.

Ausblick

Im nächsten Beitrag gehe ich auf typische Klauseln eines Term Sheets wie z.B. zum „Verwässerungsschutz“ und zu sogen. „Tag along“ und „Drag along“-Klauseln ein.