Was müssen Unternehmer beachten, um Nachzahlungen an die Künstlersozialkasse (KSK) zu vermeiden?

Bestimmte Abgaben oder Gebühren sind nicht immer im Bewusstsein aller Menschen verankert, sei es im privaten oder im unternehmerischen Bereich. Zudem sind manche Abgaben umstritten, je nachdem, ob sich jemand dadurch benachteiligt fühlt oder ihren Sinn hinterfragt.

Beispiel GEMA

So haben wir in Deutschland zum Beispiel die GEMA, die (noch) in einer Art Monopolstellung Lizenzgebühren für die öffentliche Aufführung jeglicher Musik (ob „live“ oder „aus der Dose“) einsammelt, um diese dann an ihre Mitglieder auszuschütten. Selbst „GEMA-freie“ Musik auf einer öffentlichen Veranstaltung muss (theoretisch) gemeldet werden.

Wer „GEMA-treu“ handeln will, sollte bereits bei einer Vereinsfeier oder auch einer privaten Feier, an der ein größerer und dem Veranstalter zum Teil unbekannter Personenkreis teilnimmt, aufpassen, ob dafür eventuell GEMA-Gebühren anfallen.

Manche Betreiber kleinerer Bars oder Restaurants wurden in den letzten Jahren mit Zahlungsaufforderungen überrascht:

Die GEMA setzt mittlerweile sogen. „Bots“ (automatisierte Programme) auf Facebook und ähnlichen Plattformen ein, um dort Rückschlüsse auf Veranstaltungen zu ziehen. Falls eine Band dort ihren Auftritt in einer Bar beworben hat, der Inhaber aber versäumt oder nicht gewusst hat, dass dieser der GEMA zu melden ist, drohen besagte „Nachzahlungen“.

Das Thema „GEMA“ werde ich in einem eigenem Blog-Beitrag noch einmal vertiefen.

Aber was hat das mit der Künstlersozialkasse (KSK) zu tun?

Das ist eine gute Frage – aber so wie sich nicht jeder Mensch der GEMA-Gebühren bewusst ist, die bei Veranstaltungen fällig werden können, wird oft auch übersehen, dass in Anspruch genommene kreative Leistungen eigenständig der Künstlersozialkasse zu melden sind und auf die Entgelte an die Kreativen die Künstlersozialabgabe (KSK-Abgabe) zu zahlen sind.

Nur bei Ausgaben, die jährlich insgesamt unter 450 EUR bleiben, oder wenn höchstens 3 Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden, entfällt die Künstlersozialabgabe.

Hintergrund

Die meisten Unternehmen, die selbständige Dienstleister für ihr Marketing beauftragen, sind bei der Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Vielen ist das aber nicht bewusst.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Künstlersozialversicherung mitfinanziert. Diese gibt selbständigen Künstlern und Publizisten einen vergleichbaren Schutz wie Arbeitnehmern, da mit ihr die Versicherung in der gesetzlichen Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht wird.

Die selbständigen Kreativen tragen die Hälfte der Beiträge selbst, die andere Hälfte („Quasi-Arbeitgeberanteil“) setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und der Künstlersozialabgabe zusammen. Die Versicherten kümmern sich außerdem um eine Krankenversicherung freier Wahl, die Beitragsabführung wird von der KSK koordiniert.

Mit etwas Pech und dem mangelnden Bewusstsein drohen hier Nachzahlungen, die vor allem bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu erheblichen Mehrkosten führen können. Außerdem kann im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR fällig werden.

Wer ist davon betroffen?

So sind nicht nur sogenannte „typische Verwerter“ wie z.B. Verlage, Theater, Galerien, öffentliche und private Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Musikproduzenten und Werbeagenturen abgabepflichtig, sondern auch alle Unternehmer, die regelmäßig selbständige Künstler, Kreative oder Publizisten beauftragen (z.B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten und Autoren). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Auftragnehmer selbst Mitglied der KSK sind.

Der Begriff „Kunst“ umfasst in diesem Kontext kreative Tätigkeiten im weitesten Sinne.

Auch Auftritte von Musikern auf Betriebsfesten oder Aufträge an Personen für Werbung und Pressearbeit müssen bedacht werden. Es besteht bereits eine Abgabepflicht, wenn sich ein Unternehmen Flyer, Broschüren, Webseiten, Visitenkarten o.ä. gestalten lässt.

Auch Webdesigner sind, wie oben bereits erwähnt, davon erfasst – ausgenommen sind lediglich Arbeiten, die ausschließlich der technischen Entwicklung oder der Pflege der Webseite dienen. Ebenso Influencer, wobei hier die Provisionen beim Affiliate-Online-Marketing nicht von der Abgabepflicht betroffen sind.

Höhe

Die Künstlersozialabgabe (im Jahr 2022 4,2 Prozent des Nettobetrages der bezahlten kreativen Leistungen) ist dann zusätzlich zu machen und wird idealerweise schon bei der Budgetierung berücksichtigt.

Wie können Sie das vermeiden oder reduzieren?

Um die KSK-Abgabe zu vermeiden, können Sie auf die Vertragsgestaltung Einfluß nehmen und die Rechtsform des Kreativen, den Sie beauftragen, beachten.

So fällt die KSK-Abgabe z.B. nicht an, wenn die Werbeagentur als GmbH, OHG oder KG betrieben wird. Sie fällt auch nicht an, wenn höchstens 3 Werbeaufträge pro Jahr erteilt werden bzw. der Grenzwert von € 450 pro Jahr nicht überschritten wird.

Um die Höhe der Abgabe zu reduzieren, ist es zudem empfehlenswert, sich die einzelnen Positionen in der Rechnung ausweisen zu lassen. Denn die KSK-Abgabe fällt nicht auf jede Position an, so z.B. nicht auf die Umsatzsteuer oder die Reise- oder Bewirtungskosten. Bei der Beauftragung eines Grafikers gilt die Abgabe z.B. nicht für die Druckkosten.

Bei der Vereinbarung von Pauschalen werden hingegen diese in gesamter Höhe als Berechnungsgrundlage genommen.

Schließlich darf die KSK-Abgabe nicht dem Kreativen berechnet oder von dessen Honorar abgezogen werden. Eine solche Vereinbarung ist nichtig.

Weitere Informationen finden Sie unter FAQ Unternehmer und Verwerter auf der Seite der Künstlersozialkasse.

Fazit

Wichtig ist es, sich das Thema „Künstlersozialabgabe“ überhaupt bewusst zu machen, denn so kann man in einem gewissen Rahmen darauf Einfluss nehmen, ob diese bzw. in welcher Höhe sie anfällt. Wichtig ist auf jeden Fall, sie bei der Budgetierung bereits zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Nachzahlungsbescheid erhalten, ist es empfehlenswert, diesen rechtlich überprüfen zu lassen. So kann die Nachzahlungssumme meistens noch reduziert und das Bußgeld verringert werden.