Hinweisgeberschutzgesetz gilt auch für kleine und mittelgroße Unternehmen
Hinweisgeberschutzgesetz gilt auch für kleine und mittelgroße Unternehmen
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Aufgrund der europäischen Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern wurde im Sommer letzten Jahres das Gesetz zum Schutz
von hinweisgebenden Personen, kurz: Hinweisgeberschutzgesetz, verabschiedet. Ab dem 17. Dezember 2023 müssen auch für Unternehmen,
die zwischen 50 und 250 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben, eine interne Meldestelle einrichten. Ich stelle Ihnen das Gesetz
hier näher vor und gebe Ihnen Praxistipps zu dessen Umsetzung.
Sinn und Zweck des Gesetzes
Personen, die Missstände im beruflichen Kontext aufdecken, sollen durch das Hinweisgeberschutzgesetz (nachfolgend: „HinSchG”)
geschützt werden. Sie sollen keine beruflichen Nachteile wie Übergehen bei der Beförderung oder gar eine Kündigung befürchten müssen.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz verschiedene Meldewege vor (vgl. Sie hierzu Frage 4).
Für welche Unternehmen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt grds. für alle Unternehmen, unabhängig von deren Größe.
Allerdings müssen erst Unternehmen mit 50 Mitarbeiten und Mitarbeiterinnen eine interne Meldestelle einrichten.
Für Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten gilt dies ab dem 17. Dezember 2023, für Unternehmen über dieser Größe bereits seit dem 2. Juli 2023.
Bei der Berechnung ist zu beachten, dass hierbei die „Köpfe” gezählt werden, mit anderen Worten: auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber
sind mit jeweils einer Person zu berücksichtigen.
Zudem haben Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen eine Meldestelle – und damit deren Kosten – zu teilen.
Welche Meldestellen gibt es?
Ein Hinweisgeber kann die Verstößen auf zwei Wege melden, zum Einen an eine externe und zum Anderen an eine internen Meldestelle.
Externe Meldestellen werden vom Bund oder den Länder betrieben. Eine Liste dieser Stellen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz.
Interne Meldestellen müssen von dem jeweiligen Unternehmen eingerichtet werden. Dabei muss das Unternehmen eine oder mehrere Personen
mit dieser Aufgabe betreuen. WICHTIG ist dabei, dass diese Personen – wie auch der Datenschutzbeauftragte – bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind.
Selbstverständlich müssen die Angaben zu der Person des Hinweisgebers und die Informationen der Meldung vertraulich behandelt werden.
ABER: Es muss keine Möglichkeit zu einer anonymen Meldung geschaffen werden!
Was passiert, wenn keine Meldestelle eingerichtet wird?
Sollte ein Unternehmen diese Verpflichtung noch nicht umgesetzt haben, kann ab dem 1. Dezember 2023
eine Geldbuße von bis zu 20.000 € verhängt werden.
BITTE BEACHTEN SIE: Es gibt hierbei keine Übergangsfrist; dies bedeutet: Gegen Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten, die jetzt noch keine
Meldestelle eingerichtet haben, kann sofort ein Bußgeld verhängt werden.
Dienstleister
Unternehmen können ihren Verpflichtungen nach dem HinSchG auch durch Dienstleister nachkommen.
Derzeit entdecken viele Dienstleister diesen Geschäftsbereich für sich, so z.B. derTÜV Süd und LegalTegrity.
Die Kosten liegen zwischen € 350,- und € 550 ,- (TÜV Süd) monatlich und € 588,- bzw. € 2.000 pro Jahr (LegalTegrity).
Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs in diesem Bereich ist damit zu rechnen, dass die Preise künftig fallen werden.
Fazit
WICHTIG ist, dass Sie als Unternehmer oder Unternehmerin das Thema „Hinweisgeberschutz/Meldestelle” aktiv angehen
– ansonsten droht ein Bußgeld. Gerne unterstütze ich Sie und berate Sie zu den rechtlichen Fragen, die sich in diesem
Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz und der Einrichtung einer Meldestelle stellen.