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Solarspitzengesetz
Änderungen im Erneuerbaren Energien-Gesetz („EEG”)

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Während in den Medien über die Koalitionsgespräche zwischen CDU/CSU und SPD berichtet wird, möchte ich auf ein Gesetz eingehen, das noch vom letzten Bundestag verabschiedet wurde. Am 31. Jan. 2025 hat der Bundestag vier Gesetzesinitiativen beschlossen, die vom (noch) Bundeswirtschaftsminister Habeck eingebracht worden sind – u.a. das Gesetz über Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen und das Gesetz zur Änderung des EEGs zur Flexibilisierung bei Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung. Ich stelle Ihnen nachfolgend die wichtigsten Änderungen dieser Gesetze vor.

Ssolarspitzengesetz - Rechtsanwalt Norman Stegemann - Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht, IT-Recht, AGB-Recht, Energierecht in Königstein/Taunus, Bad Soden, Frankfurt

Warum wurden diese Gesetze noch vom letzten Bundestag verabschiedet?

Kurz vor der Bundestagswahl hatten sich die großen Fraktionen CDU/CSU, SPD und die Grünen darauf verständigt, dass die in der „EnwG”/„EEG”-Novelle vorgesehenen Änderungen unaufschiebbar seien. Dies betrifft vor allem die Regelungen, die zur Versorgungssicherheit bei kurzzeitigen Erzeugungsüberschüssen beitragen sollen. Mit solchen Situationen ist im nächsten Sommer mit Sicherheit wieder zu rechnen.

Aufgrund dieser gemeinsamen Verständigung hat der Bundestag diese Gesetze mit den notwendigen Mehrheiten verabschiedet. Und da auch der Bundesrat diesen Gesetzen noch vor der Bundestagswahl zustimmte, konnten die neuen Regelungen am 25. Febr. 2025 in Kraft treten.

Welche Änderungen sind die wichtigsten?

Bei den wichtigsten Änderungen handelt es sich um die folgenden Punkte:

  • für neue PV-Anlagen wird keine Einspeisevergütung mehr in Zeiten ausgezahlt, in der die Spotmarktpreise für Strom negativ sind (die immer kürzer werdenden Kulanzzeiten für die Jahre 2025 – 2027 werden somit gestrichen)
  • für diese Anlagen verlängert sich auch der Vergütungszeitraum um die Hälfte der Zeit, in denen keine Einspeisevergütung gezahlt wurde. Die maßgebliche Zeiteinheit ist eine „Viertelstunde”.

    Bsp.: Sollte für eine bestehende Anlage die Spotmarktpreise für sechs Monate lang negativ gewesen sein, verlängert sich der Vergütungszeitraum um drei Monate.

  • Ausnahmen gibt es für kleinere Anlagen unter 100 kWp bzw. 2 kWp, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet sind bzw. deren technische Ausstattung die BnetzA noch nicht festgelegt hat
  • Bestandsanlagen können sich diesen neuen Regelungen freiwillig unterwerfen und erhalten im Gegenzug eine Bonuszahlung in Höhe von 0,6 ct/kWh.
  • Netzbetreiber könne eine Anlage vom Netz trennen oder die Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn ein Verstoß gegen die Pflichten aus §§ 9 und 10b EEG vorliegt (bei dieser neuen Regelung hat sich der Gesetzgeber an der Systematik der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen 1 („NELEV”) orientiert).

Weitere Änderungen

Weitere Regelungen betreffen die Überbebauung und die flexiblen Netzanschlussvereinbarungen. Zudem können Stromspeicher künftig flexibler eingesetzt werden, ohne ihren Anspruch auf die EEG-Vergütung zu verlieren. Und schließlich gibt es noch zahlreich neue Regelungen im EEG zu den Biomasse- und Biogasanlagen.

Als beihilferelevante Neureglungen stehen allerdings die Neuregelungen für Speicher und die Anreizregelung zur Anwendung der Neuregelungen zu negativen Preisen unter dem Vorbehalt der EU-Kommission.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter dem Suchbegriff „EEG-Änderungen” (Datum: 31. Jan. 2025).