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Neue Gesetze in 2025

Lesedauer: 4 Minuten

Zum 1. Januar 2025 gelten zahlreiche neue Gesetze und Gesetzesänderungen. Die wichtigsten neuen Gesetze und Gesetzesänderungen möchte ich Ihnen nachfolgend vorstellen.

Compliance Neue Gesetze in 2025 - Rechtsanwalt Norman Stegemann - Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht, IT-Recht, AGB-Recht, Energierecht in Königstein/Taunus, Bad Soden, Frankfurt

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Was verbirgt sich hinter diesem „sperrigen” Namen?

Ab Juni 2025 müssen Webseiten, Online-Shops, Webshops und mobile Anwendungen (Apps) barrierefrei sein. Dies bedeutet, auch Menschen mit z.B. Sehbehinderung müssen Zugang zu Informationen und Dienstleistungen im Internet haben. Dies kann u.a. durch eine Vorlesefunktion und eine Anpassung der Schriftgröße umgesetzt werden.

Für Kleinstunternehmer gilt eine Ausnahme.

Die konkreten Vorgaben folgen aus der Verordnung zum BFSG.

Falls die Vorgaben des BFSG nicht eingehalten werden, drohen Bußgelder und Abmahnungen.

Wenn Sie weitere Informationen zum BFSG und dessen Umsetzung erhalten möchten, können Sie gerne mein kostenloses Webinar am 31. Jan. 2025 besuchen. Unter dem folgenden Link können Sie sich hierfür anmelden: Webinare

E-Rechnung

Ab dem 1. Jan. 2025 müssen alle Unternehmen (auch Kleinunternehmen) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Dies gilt auch für den Versand von E-Rechnungen, wobei es hier eine Übergangsregelung gibt.

Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung in einem bestimmten Format, die in diesem Format versendet und sogleich weiter verarbeitet werden kann. Rechnungen als pdf, als Bilddatei oder eine eingescannte Papierrechnung gelten nicht als E-Rechnung.

Es gilt, wie bereits erwähnt, aber eine Übergangsregelung. Die Regelung im Einzelnen:

  • vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2026 können die Rechnungen wie bisher versendet werden
  • für Unternehmen bis zu einem Umsatz von € 800.000 (Vorjahr) verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dez. 2027
  • keine Pflicht für Rechnungen unter € 250 oder Fahrausweise

Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist die E-Rechnung für alle Unternehmen verpflichtend.

Weitere Information erhalten Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link:

FAQ zur E-Rechnung

Reform der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung ausgeweitet. Die Umsatzgrenzen von € 22.000 (Vorjahr) und € 50.000 (folgendes Kalenderjahr) werden auf € 23.000 und € 100.000 angehoben.

Bisher konnten zudem nur in Deutschland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Künftig können auch Unternehmen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, diese „Erleichterung„ nutzen.

Mindestlohn

Zum 1. Jan. 2025 steigt der Mindestlohn von € 12,41 auf € 12,82.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ab dem 1. Jan. 2025 müssen große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Große Kapitalgesellschaften sind Unternehmen, die zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme von mind. 24 Millionen Euro
  • Umsatz von mind. 50 Millionen Euro
  • mind. 250 Beschäftigte

Zusätzlich sind auch kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeiter verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, wenn bei ihnen eine Kapitalmarktorientierung vorliegt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der IHK München unter folgendem Link:

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Steuerbefreiung PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Künftig können auch PV-Anlagen mit einer Leistung von bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit die Steuerbefreiung nutzen. Diese Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, die PV-Anlagen bis zu 30 kWp je Einheit begünstigt sein sollen. Bei dieser Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze. Diese Regelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dez. 2024 in Betrieb genommen, angeschafft oder erweitert werden.

Stromumlagen

Ab 2025 steigen die Stromumlagen deutlich von aktuell 1,574 ct pro Kilowattstunde (kWh) auf insgesamt 2,651 ct pro kWh (netto) an.

Grund für den Anstieg sind Änderungen bei der Netznutzung. Regionen, in denen besonders viel erneuerbarer Strom produziert wird, wurden in der Vergangenheit durch hohe Verteilnetzentgelte überproportional belastet. Durch die Erhöhung der Stromumlage werden diese Kosten nun bundesweit verteilt.

Ein Tipp: Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, sich die Umlagen reduzieren oder die Stromsteuer erstatten zu lassen. Gerne unterstütze ich Sie hierbei.

Wirtschaftsidentifikatonsnummer

Ab dem 1. Nov. 2024 wird die sogen. „Wirtschaftsidentifiaktionsummer„ an wirtschaftlich Tätige schrittweise vergeben. Es handelt sich um ein Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke.

Auf Anforderung des zuständigen Finanzamts vergibt das Bundeszentralamt für Steuern diese Nummer und teilt sie dem Unternehmen mit. Ein Antrag des Unternehmens ist hierfür nicht erforderlich.